Coronavirus – Schutzschirm zur Krisenunterstützung für Bayerns Unternehmen

Die Corona-Krise beschäftigt mittlerweile die ganze Welt. Weitreichende wirtschaftlichen Folgen werden nicht zu vermeiden sein.

Aus den Medien gibt es mittlerweile viele Meldungen zu verschiedenen Staatshilfen und zum sog. Schutzschirm.
Wir haben Ihnen die aktuell vorhandenen Informationen zusammengefasst:

1.    Betriebsmitteldarlehen mit anteiliger Haftungsfreistellung
Über uns als Ihre Hausbank können Sie bei der KfW oder auch der LfA Förderbank Bayern ein Betriebsmitteldarlehen beantragen. Hier haben die Förderinstitute, die für die Hausbank mögliche Haftungsfreistellung von 60 % auf 80 % erhöht.

2.    Akutkredit
Für Unternehmen, die infolge von Corona-Auswirkungen akute Liquiditätsschwierigkeiten bekommen, kann ein Akutkredit ohne Konsolidierungskonzept beantragt werden. Dieser muss banküblich besichert werden.

3.    Bürgschaften der Förderinstitute
Der maximale Bürgschaftssatz für Betriebsmittel-, Rettungs- und Umstrukturierungsbürgschaften sowie Konsolidierungsdarlehen wird von 50 % auf 80 % angehoben.

4.    Hausbankdarlehen oder Überziehungsrahmen der Raiffeisenbank Neumarkt-St. Veit – Reischach eG
Das maßgeschneiderte Angebot für Ihre aktuellen Bedarfe.

5.    Soforthilfe Corona

Die Bayerische Staatsregierung hat ein Soforthilfeprogramm eingerichtet, dass sich an Betriebe und Freiberufler richtet, die durch die Corona-Krise in eine existenzbedrohliche wirtschaftliche Schieflage und in Liquiditätsengpässe geraten sind.
Nähere Infos und das Antragsformular finden Sie unter folgendem Link: www.stmwi.bayern.de/soforthilfe-corona/


6.    Erleichterungen für Selbstständige

Selbstständige, deren Betrieb oder Praxis während einer angeordneten Quarantäne/Tätigkeitsverbot ruht, können nach § 56 Infektionsschutzgesetz bei der zuständigen Behörde einen "Ersatz der in dieser Zeit weiterlaufenden nicht gedeckten Betriebsausgaben in angemessenem Umfang" beantragen.
https://www.gesetze-im-internet.de/ifsg/__56.html

Die Höhe des Ausgleiches ist abhängig von Ihrem Umsatz. Der Antrag besteht im Wesentlichen aus zwei Elementen:
-       Einer Erklärung über den Verdienstausfall
-       Dem letzten Einkommenssteuerbescheid
Um Anspruch auf Entschädigung zu haben, müssen Sie belegen, dass Sie Ihre freiberufliche oder selbstständige Tätigkeit nicht von zu Hause aus durchführen können.

Der Antrag hierfür ist an das zuständige Gesundheitsamt zu stellen:
https://tools.rki.de/PLZTool/

7.    Künstler und Freiberufler in der Corona-Krise
Selbständige, die nicht gesetzlich kranken-, renten- und pflegeversichert sind, haben Anspruch auf Erstattung ihrer Aufwendungen für soziale Sicherung (§ 58 IfSG).
Die Künstlersozialkasse berät derzeit über verschiedene Maßnahmen, um die Kreativbranche zu unterstützen.

8.    Tilgungsaussetzung
Für unsere Bankdarlehen sowie für das eine oder andere Förderdarlehen können wir Ihnen unbürokratisch eine Tilgungsaussetzung anbieten.

In allen Themen steckt enorm viel Dynamik, täglich erhalten wir neue Informationen und Meldungen. Wir halten Sie natürlich auf dem Laufenden.

Leider gibt es bei der Bürokratie noch keine Erleichterung und Stand Heute benötigen wir für die Punkte 1. bis 4. die banküblichen Unterlagen.

Wir als Ihre Bank vor Ort stehen Ihnen auch in dieser schwierigen Zeit zur Seite und suchen mit Ihnen gemeinsam die passende Lösung. Egal, ob es um eines der beschriebenen Darlehen, eine Bürgschaft oder auch um die Stundung von anstehenden Tilgungen geht, kontaktieren Sie uns (aktuell am liebsten über’s Telefon oder per E-Mail).
Wir nehmen unsere genossenschaftlichen Grundwerte ernst und sind auch in der Krise Ihr verlässlicher Partner.